b) Die Parteien sind sich nicht einig bei der Auslegung von Art. 33 BR. Die Beschwerdegegnerin28 sowie die Stadt Thun29 vertreten die Ansicht, dass nach Art. 33 Abs. 1 BR zwischen Erhaltung und Erneuerung einerseits und Neubauten andererseits zu unterscheiden sei. Für Neubauten gelte nicht, dass die prägenden Elemente und Merkmale gemäss Anhang 4 Ziffer 4.2 BR zu erhalten seien. Es sei nicht Ziel der Ortsbildgebiete, eine in deren Umgebung bestehende Überbauung ohne zeitgemässe Neuinterpretation fortzusetzen. Neubauten seien in den Ortsbildgebieten gemäss Wortlaut als Gesamtanlage bloss so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibe.