Was den Begriff der „guten Gesamtwirkung“ betrifft, so gilt überdies folgendes zu beachten: Dieser Begriff stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Bei der Auslegung dieser kommunalen Ästhetikbestimmungen ist daher ebenfalls die Gemeindeautonomie zu beachten (vgl. E. 4c), weshalb zu prüfen ist, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.