a) Wie erwähnt handelt es sich beim Ortsbildgebiet O II. „J.________“ um ein Erhaltungs- und Entwicklungsgebiet im Sinne von Art. 31 BR und Schutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG. Anstelle der baupolizeilichen Masse ist gemäss Art. 31 Abs. 2 BR „die vorherrschende bestehende Bebauung“ wegleitend. Die Ortsbildgebiete O werden in Art. 33 BR in folgender Weise geregelt: