g) Zusammenfassend ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz, wonach die baupolizeilichen Masse in Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten nicht anwendbar sind und sich die Behörde vielmehr an der vorherrschenden bestehenden Bebauung zu orientieren hat, rechtlich haltbar. Eine allfällige Überschreitung von baupolizeilichen Massen bedurfte somit keiner Ausnahmebewilligung. 5. Ästhetik, anwendbare Bestimmungen 13