Dies würde auch keinen Sinn machen, wären doch Abweichungen von den baupolizeilichen Massen gegen unten ohnehin immer möglich, so dass es dafür keiner expliziten Regelung bedürfte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wieso ein Vorhaben im Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auch ausnahmsweise über die bauliche Grundnutzung hinausgehen darf, sofern es der vorherrschenden bestehenden Bebauung entspricht und die ästhetischen Anforderungen des betreffenden Ortsbildgebiets erfüllt.