zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, in den Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten auf die Verankerung von baupolizeilichen Massen zu verzichten und an deren Stelle erhöhte Anforderungen an die Qualität des Bauens zu stellen: So ist das Baureglement geprägt durch „mehr Verfahrensregelungen an Stelle von Detailvorschriften“ und „Entscheidungsspielräume statt Ausnahmen“ (S. 12). Daher soll „die Qualität der Stadtgestaltung durch geeignete Verfahren statt durch Detailvorschriften gesichert werden“, da „mit Detailvorschriften noch keine gute Architektur, kein guter Städtebau entsteht“ (S. 28). Diese qualitativen Anforderungen sollen bei den Erhaltungs- und