d) Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BR ist eindeutig. So ist in den Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten die vorherrschende bestehende Bebauung an Stelle der baupolizeilichen Masse der zugrunde liegenden Bauzone wegleitend. Dies deutet klar darauf hin, dass die baupolizeilichen Masse nicht zu beachten sind. Auch der dazugehörige Kommentar stützt diesen Schluss. Danach sind „im Einzelfall die Merkmale der für ein Gebiet vorherrschenden und prägenden Bebauungsstruktur massgebend und nicht die möglicherweise strukturfremden baupolizeilichen Masse“26. Weiter stehen die baupolizeilichen Masse gemäss Art.