sondern erhöhte Anforderungen an die Qualität und den Prozess. Im Entscheid vom 23. September 2011 führte die Stadt Thun schliesslich aus, Art. 31 Abs. 2 BR erlaube im Rahmen der vorherrschenden Bebauung auch höhere Bauten. Das Vorhaben bedürfe somit auch keiner Ausnahmegesuche.