Ein Vorbehalt, wonach dieser Artikel so auszulegen sei, dass die Aufhebung der baupolizeilichen Masse nur eine Anpassung gegen unten möglich mache, könne der Bestimmung ebenfalls nicht entnommen werden. Der Gestaltungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 1 BR (gute Gesamtwirkung), welcher in diesem Zusammenhang zu beachten sei, beschränke die Möglichkeiten und Grenzen eines Bauvorhabens in genügendem Masse auch dann, wenn die baupolizeilichen Masse in den Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten aufgehoben seien. Der vorgeschriebene Einbezug des FBA biete darüber hinaus zusätzlich Gewähr dafür.