Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BR unmissverständlich. Diese Bestimmung halte klar fest, dass nicht die baupolizeilichen Masse, sondern die vorherrschende Bebauung massgebend sei. Ein Vorbehalt, wonach dieser Artikel so auszulegen sei, dass die Aufhebung der baupolizeilichen Masse nur eine Anpassung gegen unten möglich mache, könne der Bestimmung ebenfalls nicht entnommen werden.