b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendung der baupolizeilichen Masse der entsprechenden Zone ausgeschlossen und einzig die vorherrschende bestehende Bebauung als wegleitend erklärt. Der Zweck der Schutzvorschriften erlaube nur eine Abweichung „nach unten“ im Sinne einer Einschränkung von der an sich möglichen baulichen Nutzung. In der vorliegenden Zone W2 existiere keine zonenwidrige Nutzung, die Anlass dafür geben würde, den Rahmen zu sprengen. Es könne nicht Zweck eines Schutzgebietes sein, die üblichen baupolizeilichen Masse zu neutralisieren, um der Bauherrschaft einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.