Durch die Präzisierung der Farbgebung und Materialwahl in Zusammenarbeit mit dem FBA kam die Vorinstanz schliesslich der Bedingung der Denkmalpflege im Fachbericht vom 14. September 2009 nach. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden geht damit ebenfalls fehl. 4. Auslegung von Art. 31 Abs. 2 Baureglement