Auch musste sich die Vorinstanz nicht zwingend ausdrücklich zu den Präzisierungen betreffend Fassadengestaltung und Kinderspielplätzen äussern; es reicht aus, dass sie die massgebenden Protokolle und Beschlüsse des FBA sowie den angepassten Umgebungsgestaltungsplan in den Entscheid aufnahm. Die Beschwerdeführenden waren gestützt auf die Begründung im Gesamtbauentscheid in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.