Sie musste sich im Entscheid nicht zu sämtlichen Einwänden der Einsprecher äussern. Da Einsprachen nicht Rechtsmittelfunktion haben, genügt es, wenn aus dem Bauentscheid hervorgeht, warum das geplante Bauvorhaben den Vorschriften entspricht.22 Dabei ist es der Baubewilligungsbehörde nicht vorzuwerfen, wenn sie sich betreffend der ästhetischen Fragen in ihrer Begründung auf die Fachmeinung des FBA abstützt. Dieses Vorgehen ist durchaus üblich und legitim. Auch musste sich die Vorinstanz nicht zwingend ausdrücklich zu den Präzisierungen betreffend Fassadengestaltung und Kinderspielplätzen äussern;