„unvollständiges Baugesuch“. Auf insgesamt zwei Seiten geht der Entscheid auf diese Bereiche näher ein und es wird kurz begründet, wieso die Rügen der Einsprecher abzuweisen sind und gestützt auf welche Grundlagen die Bewilligung zu erteilen ist. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Sie musste sich im Entscheid nicht zu sämtlichen Einwänden der Einsprecher äussern.