Es reiche, wenn ausgeführt wird, wieso das geplante Vorhaben den Vorschriften entspreche. Die Baubewilligungsbehörde habe gestützt auf die Empfehlungen des FBA und nach selbständiger Überprüfung der Rechts- und Sachlage die Baubewilligung erteilt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie dabei in ihrem Entscheid auf die Begründung des FBA verweise. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei zu verneinen.