diese letzte, nun massgebende Projektänderung wurde den Beteiligten ebenfalls zugestellt, um dazu Stellung nehmen zu können. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.20 3. Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich mit den Einsprachegründen in Sachen Ortsbild nicht näher auseinandergesetzt, sondern verweise