e) Eine Gehörsverletzung kann im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.17 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Indem das Rechtsamt die nach der Rückweisung des Verfahrens erstellten Protokolle 5/11 und 6/11 des FBA, dessen abschliessende Stellungnahme vom 14. Juli 2011 und eine Kopie des angepassten, dem Entscheid zugrundeliegenden Umgebungsgestaltungsplans18