Umgebungsgestaltung orientiert wurden. Die Vorinstanz stellte ihnen weder die Protokolle und die Stellungnahme des FBA noch den neuen, dem Entscheid vom 23. September 2011 zugrundeliegenden Umgebungsgestaltungsplan zu. Die nachträglichen Änderungen waren für die Beschwerdeführenden auch nicht aus dem Gesamtentscheid vom 23. September 2011 ersichtlich. Da die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit erhielten, sich vor dem Entscheid der Stadt Thun nochmals zur Angelegenheit zu äussern, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.