Dies gilt umso mehr, als dass es sich um ein Vorhaben in einem Ortsbildgestaltungsbereich handelt. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Projektänderung keine zusätzliche Betroffenheit bewirkt hat, konnte zwar auf eine erneute Publikation verzichtet werden, die Stadt Thun hätte den Beschwerdeführenden aber vor Erlass des neuen Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen. Dies ergibt sich auch daraus, dass bei einer Rückweisung einer Angelegenheit durch die Rechtsmittelbehörde an die Vorinstanz den Parteien grundsätzlich erneut Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen ist. 16