d) Bei der Präzisierung der Farb- und Materialwahl der Fassade und der Detaillierung der Umgebungsgestaltung handelt es sich um Projektänderungen gemäss Art. 43 BewD. Einerseits bleibt das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich. Andererseits stellt insbesondere die Fassadengestaltung ein wesentliches Merkmal der Baute dar, so dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, welche für sich genommen keiner Baubewilligung bedarf15. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um ein Vorhaben in einem Ortsbildgestaltungsbereich handelt.