Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Farbe und Materialisierung der Fassade bereits Gegenstand des ursprünglichen Baugesuchs gewesen und somit publiziert worden seien. Die Bemusterung gemäss Stellungnahme des Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung (FBA) vom 14. Juli 2011 weiche nicht vom Beschrieb im Baugesuch ab. Die Präzisierung der Farbe und des Verputzes stelle aufgrund ihrer Geringfügigkeit und fehlender Auswirkung auf die Nachbarn keine Projektänderung nach Art. 43 BewD dar. Folglich habe weder eine erneute Publikation noch eine weitere Anhörung der Einsprechenden erfolgen müssen.