a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Stadt Thun auf die Publikation der nachträglichen Präzisierung der Farb- und Materialwahl verzichtet habe und sie vor Erlass der Baubewilligung nicht darüber informiert worden seien. Es liege eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD vor. Da der Änderung der Fassadengestaltung ein sehr hohes Gewicht zu komme und sich potentielle Einsprecher ohne diese Angaben kein ausreichendes Bild über das Bauprojekt machen könnten, hätte 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5