Dabei machen sie insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der massgebenden Ästhetikbestimmungen geltend. Im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 25. Mai 2012 präzisieren die Beschwerdeführenden Ziffer 2 ihres Antrags dahingehend, dass aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Beschwerde in erster Linie der Bauabschlag zu verfügen sei und nur eventuell die Kassation. 3