4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 23. September 2011 (Ziff. 1). Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen, eventuell sei der Bauabschlag zu verfügen (Ziff. 2). Dabei machen sie insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der massgebenden Ästhetikbestimmungen geltend.