2. Nachdem dieser Gesamtentscheid unter anderem von den Beschwerdeführenden angefochten wurde, hob die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) diesen mit Entscheid vom 28. Oktober 2010 (BDE 110/2010/102) auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Diese wurde angewiesen, sich mit der Farb- und Materialwahl des Vorhabens auseinanderzusetzen und diese zu beurteilen. Zudem habe die Bewilligungsbehörde die Beschwerdegegnerin aufzufordern, einen Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher Grösse und Lage der Kinderspielplätze verbindlich festlegt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.