{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2012-06-19", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-149_2012-06-19.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_149_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1946eaae77bc445b58fcefbf9fdb0aa17e0315c9b82c94225b1f81f764c5046d152e130652448784dbe61ad63dc76c49?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1946eaae77bc445b58fcefbf9fdb0aa17e0315c9b82c94225b1f81f764c5046d152e130652448784dbe61ad63dc76c49&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_149", "Checksum": "756895282905c597a4c832d5c7215c87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.06.2012 110 2011 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 19.06.2012 110 2011 149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.06.2012 110 2011 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau von vier Mehrfamilienhäusern im Ortsbildgebiet; Rechtliches Gehör, Beachtung baupolizeilicher Masse, Ästhetik, Umgebungsgestaltung | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:08:13", "Checksum": "5ba7330fbcf0bddfd4e9096b4a00bf7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.06.2012 110 2011 149\nRegeste:\nNeubau von vier Mehrfamilienhäusern im Ortsbildgebiet; Rechtliches Gehör, Beachtung baupolizeilicher Masse, Ästhetik, Umgebungsgestaltung | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/149 Bern, 19. Juni 2012\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nund\n\nD.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt Jörg Zumstein, E.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach\n145, 3602 Thun\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 23. September\n2011 (Gemeinde Nr.: 942/2009-0213; Neubau vier Mehrfamilienhäuser)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Juli 2009 bei der Stadt Thun ein Baugesuch\nein für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit unterirdischer Einstellhalle und den\ngleichzeitigen Abbruch eines Gartenhauses und einer Garage auf Parzellen Thun\n2\n\nGrundbuchblatt Nrn. F.________,G.________, H.________ und I.________. Die geplanten\nHäuser liegen in den Zonen Wohnen W2 (Häuser Nord, West und Süd) und\nWohnen/Arbeiten W/A3+ (Haus Ost) und im Ortsbildgebiet O II „J.________“. Gegen das\nBauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit\nGesamtentscheid vom 11. Juni 2010 erteilte die Stadt Thun für das Vorhaben die\nBaubewilligung.\n\n2. Nachdem dieser Gesamtentscheid unter anderem von den Beschwerdeführenden\nangefochten wurde, hob die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE)\ndiesen mit Entscheid vom 28. Oktober 2010 (BDE 110/2010/102) auf und wies das\nVerfahren an die Vorinstanz zurück. Diese wurde angewiesen, sich mit der Farb- und\nMaterialwahl des Vorhabens auseinanderzusetzen und diese zu beurteilen. Zudem habe\ndie Bewilligungsbehörde die Beschwerdegegnerin aufzufordern, einen\nUmgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher Grösse und Lage der Kinderspielplätze\nverbindlich festlegt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.\n\n3. Nach einer Präzisierung der Farb- und Materialwahl sowie einer Detaillierung der\nUmgebungsgestaltung erteilte die Stadt Thun dem Vorhaben mit Gesamtentscheid vom\n23. September 2011 die Baubewilligung, ohne dies erneut zu publizieren und ohne die\nParteien anzuhören.\n\n4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2011 Beschwerde bei\nder Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die\nAufhebung des Gesamtentscheides vom 23. September 2011 (Ziff. 1). Die Sache sei zur\nNeubeurteilung an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen, eventuell sei der\nBauabschlag zu verfügen (Ziff. 2). Dabei machen sie insbesondere eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der massgebenden Ästhetikbestimmungen\ngeltend. Im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 25. Mai 2012 präzisieren die\nBeschwerdeführenden Ziffer 2 ihres Antrags dahingehend, dass aufgrund des\ngrundsätzlich reformatorischen Charakters der Beschwerde in erster Linie der Bauabschlag\nzu verfügen sei und nur eventuell die Kassation.\n3\n\n5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom\n1. Dezember 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.\nAuch die Stadt Thun beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 die\nAbweisung der Beschwerde.\n\n6. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführenden den angepassten, dem\nangefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Umgebungsgestaltungsplan2 sowie die im\nEntscheid neu aufgeführten Protokolle des Fachausschusses für Bau- und\nAussenraumgestaltung (FBA) zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme im\nVerlaufe des Verfahrens. Das Tiefbauamt der Stadt Thun beantwortete mit Stellungnahme\nvom 20. Februar 2012 Fragen des Rechtsamts zu den Strassenabständen von\nEinfriedungen und Bepflanzungen. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT),\nAbteilung Naturförderung, kam mit Fachbericht vom 24. Februar 2012 zum Ergebnis, dass\nsich auf den Bauparzellen keine Hecken und Feldgehölze im Sinne von Art. 27 f. NSchG3\nbefinden. Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK)\nnahm mit Bericht vom 23. Februar 2012 zum Vorhaben Stellung. Mit Schreiben vom 26.\nMärz 2012 beantwortete die Beschwerdegegnerin Fragen des Rechtsamts zum\nUmgebungsgestaltungsplan. Am 28. März 2012 führte das Rechtsamt im Beisein der\nParteien sowie einer Vertretung der Stadt Thun und der OLK einen Augenschein mit\nInstruktionsverhandlung durch. Am 27. April 2012 reichte die Beschwerdegegnerin einen\nneuen Umgebungsgestaltungsplan4 ein. Dieser wurde als Projektänderung im Sinne von\nArt. 43 BewD5 entgegengenommen und den Beteiligten zugestellt.\n\nDie Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den Fachberichten, zum neuen\nUmgebungsgestaltungsplan sowie zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und\nSchlussbemerkungen einzureichen.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).\n2 Plan „Baueingabe Umgebungsgestaltung Wohnpark im J____ / Projektänderung“ vom 11. April 2011,\ngestempelt von der Stadt Thun am 23. September 2011.\n3 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11).\n\n"}