2. Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf Fr. 4'405.20. Davon werden dem Beschwerdeführer Fr. 4'105.20 und den Beschwerdegegnern Fr. 300.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer einen Parteikostenbeitrag von Fr. 500.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Im Übrigen werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung