Da die Parteikosten den durch die berufsmässige (anwaltliche) Parteivertretung anfallenden Aufwand umfassen, haben die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf die Entschädigung von Parteikosten. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 17 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Rohrbach vom 8. September 2011 wird bestätigt.