b) Die unterliegende Partei hat zudem der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikosten. Allerdings haben die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer durch ihr Vorgehen in Zusammenhang mit dem Teilentscheid vom 3. Februar 2012 zusätzliche Parteikosten verursacht. Sie haben ihm deshalb eine Parteikostenentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.