Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings haben die Beschwerdegegner einen Teil der Verfahrenskosten verursacht: Sie haben einen Teilentscheid über die Frage der fristgerechten Einreichung der Beschwerde beantragt und sind dabei unterlegen. Sie haben daher einen Viertel der Pauschalgebühr, ausmachend Fr. 300.00, zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'105.20 zu tragen.