Es ist aber nicht so, dass die Beschwerdegegner die Liegenschaft haben „verlottern“ lassen. Sie wurde im Übrigen bis vor wenigen Jahren von der Mutter der Beschwerdegegner bewohnt. Ein Abbruchverbot wäre daher unverhältnismässig und würde die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzen. Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden. 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV20 wird die Pauschale