Dem öffentlichen Interesse am Erhalt der „alten Schmiede“ kommt kein derart überragendes Gewicht zu, dass den Grundeigentümern ein finanzieller Verlust zugemutet werden dürfte. Den Beschwerdegegnern kann auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Vernachlässigung des Unterhalts vorgeworfen werden. Das Gebäude muss zwar umfassend saniert werden, um es an die heutigen Wohnbedürfnisse und energietechnischen und brandschutzmässige Vorschriften anzupassen. Es ist aber nicht so, dass die Beschwerdegegner die Liegenschaft haben „verlottern“ lassen.