h) Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass eine Sanierung die Beschwerdegegner in unverhältnismässigem Umfang belasten würde. Die Liegenschaft könnte realistischerweise nicht zu jenem Preis verkauft oder vermietet werden, der notwendig wäre, um nicht Verluste zu generieren. Dem öffentlichen Interesse am Erhalt der „alten Schmiede“ kommt kein derart überragendes Gewicht zu, dass den Grundeigentümern ein finanzieller Verlust zugemutet werden dürfte.