Auch nach einer Sanierung und dem Einbau von Schallschutzfenstern bleiben diese Nachteile grösstenteils bestehen. Die Liegenschaft hat zwar, wie der Beschwerdeführer ausführt, den Vorteil, dass sie nach Süden hin über eine unbebaute grosse Grundstückfläche verfügt. Dies gleicht aber die Nachteile der Lage und der Gebäudestruktur nicht aus. Nachteilig ist nämlich nicht nur die direkte Lage an der Hauptstrasse, die Lärmimmissionen und Abgase, sondern auch die eingeschränkte Nutzbarkeit der Liegenschaft. Zwar wären bei einer Renovation teilweise Veränderungen möglich, die Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Schutzwürdigkeit des Gebäudes aber eingeschränkt.