Weiter ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag nicht zu den Restaurationsbeiträgen der Denkmalpflege hinzugerechnet werden darf, da der Kanton nicht zweimal Beiträge an die gleichen Fenster leisten würde. Der Restaurationsbeitrag der Denkmalpflege ist daher nur bei jenen Fenstern zu berücksichtigen, an die keine Zahlungen aufgrund der Schallschutzmassnahmen erfolgen.