15 f. LSV i.V.m Art. 11 LSV). Das bedeutet, dass der Kanton als Strasseneigentümer Fenster von Nassräumen, Kellern, Lagerräumen oder Räumen auf strassenabgewandten Seiten nicht zahlen muss. Das hier umstrittene Gebäude hat auf der strassenseitigen Fassade im Ober- und Dachgeschoss etwa gleich viele Fenster wie auf der strassenabgewandten Seite (Südseite). Die Ost- und Westfassaden weisen wenige Fenster auf; davon dürften etwa die Hälfte als lärmbelastet gelten. Ob die Fenster im Erdgeschoss nach einer Sanierung zu lärmbelasteten Räumen gehören, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies würde von der Art der Nutzung abhängen.