f) Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich des von ihm als erzielbar genannten Landpreises auf eine Internetrecherche. Diese zeigt allerdings nur ein einziges Objekt und es ist nicht ersichtlich, ob es sich um Landfläche handelt, die mit dem hier umstrittenen Grundstück vergleichbar ist. Dass sich die Liegenschaft im Gefahrengebiet „Blau“ befindet, muss nicht zu einer Reduktion des vom Gutachter geschätzten Landpreises führen. Der Gutachter hat bereits aufgrund der neuen bundesrechtlichen Vorschriften über den Gewässerraum berücksichtigt, dass der bisher unbebaute Teil der Parzelle nur erschwert oder gar nicht überbaubar ist.