Das Bauinventar der Gemeinde Rohrbach ist im Jahre 2003 in Kraft getreten. Die Gemeinde Rohrbach hat nach diesem Zeitpunkt zwar ein Nutzungsplanverfahren durchgeführt, das Bauinventar aber nicht in ihre Nutzungsplanung überführt, d.h. nicht grundeigentümerverbindlich gemacht. Die Schutzobjekte gemäss Bauinventar sind zwar im Zonenplan der Gemeinde gekennzeichnet, aber nur im Sinne eines Hinweises.9 Die Beschwerdegegner können daher im vorliegenden Verfahren geltend machen, ihre Liegenschaft sei zu Unrecht als schutzwürdig eingestuft. Es ist somit zu prüfen, ob die „alte Schmiede“ zu Recht in das Bauinventar der Gemeinde aufgenommen worden ist.