Die Beschwerdegegner dagegen sind der Auffassung, das Gebäude sei nicht schützenswert. Eine Kernzone im Dorf existiere nicht mehr und es gebe viele solcher Schmieden; die Liegenschaft sei kein Unikat und weise keine besonderen architektonischen Qualitäten auf. b) Das umstrittene Gebäude ist im Bauinventar als schützenswert eingetragen. Das Bauinventar hat keine positive, sondern nur eine negative Wirkung (Art. 10e Abs. 1 BauG, Art. 13c Abs. 3 BauV8). Das bedeutet, dass im Baubewilligungsverfahren keine anderen Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden können, wenn ein Bauinventar nach Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG besteht.