Ein Abbruchverbot muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen nach bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ganz allgemein im öffentlichen Interesse.6 Unter Umständen dürfen aber auch schützenswerte Baudenkmäler abgebrochen werden, wenn ihre Erhaltung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen würde. Allerdings ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines schützenswerten Baudenkmals sehr erheblich 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)