Gemäss Art. 10b Abs. 2 Satz 1 BauG5 dürfen schützenswerte Baudenkmäler nicht abgebrochen werden. Diese Norm stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung dar, falls es sich beim umstrittenen Gebäude tatsächlich um ein schützenswertes Baudenkmal handelt. Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 10b Abs. 2 BauG ist aber nicht zu schliessen, dass schützenswerte Baudenkmäler unter keinen Umständen abgebrochen werden dürfen. Ein Abbruchverbot muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.