5. Auf die Rechtsschriften und das Gutachten von Herrn Rolf Schifferli sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Die BVE hat mit dem rechtskräftig gewordenen Teilentscheid vom 3. Februar 2012 bereits entschieden, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. An den Eintretensvoraussetzungen hat sich seither nichts geändert. Die BVE ist zur Beurteilung der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. 4