Auf Antrag der Beschwerdegegner beschränkte das Rechtsamt das Verfahren mit Verfügung vom 6. Januar 2012 vorerst auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Beschwerde. Mit Teilentscheid vom 3. Februar 2012 entschied die BVE, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht habe und trat auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.