Die Kantonale Denkmalpflege (KDP) hält in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2011 fest, die Einstufung des Gebäudes als schützenswertes Objekt sei nach wie vor richtig. Es sei eine zeitgemässe Sanierung und Nutzung möglich und ein Abbruch sei nicht gerechtfertigt. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3