3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegner stellten in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2011 sinngemäss den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerde zu spät eingereicht worden sei. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2011 ebenfalls, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.