2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 8. September 2011 und die Erteilung des Bauabschlages. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, das Gebäude sei im Bauinventar der Gemeinde Rohrbach als schützenswert bewertet, Teil der geschützten Baugruppe A und als K-Objekt bezeichnet. Diese Einstufung sei zu Recht erfolgt. Als schützenswertes Baudenkmal dürfe das Gebäude nicht abgebrochen werden. Es sei nicht baufällig und eine Sanierung sei zumutbar.