{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2012-10-31", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-141_2012-10-31.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_141_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b7d4d20e1fb913b6d0c8152c1171317df2373890b4ac2b4b83ac2ccf1c985c2506f3b24937c0228c25ce9363c6281625f?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b7d4d20e1fb913b6d0c8152c1171317df2373890b4ac2b4b83ac2ccf1c985c2506f3b24937c0228c25ce9363c6281625f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_141", "Checksum": "453ae493766b4a51d76d7d90239a671a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 31.10.2012 110 2011 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 31.10.2012 110 2011 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 31.10.2012 110 2011 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bbruch einer schützenswerten alten Schmiede, Überprüfung der Denkmalpflegequalität im Baubewilligungsverfahren un der Wirtschaftlichkeit einer Sanierung | Rohrbach"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:11:22", "Checksum": "5a3b572555e8d5ca8af1598794fd91e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 31.10.2012 110 2011 141\nRegeste:\nbbruch einer schützenswerten alten Schmiede, Überprüfung der Denkmalpflegequalität im Baubewilligungsverfahren un der Wirtschaftlichkeit einer Sanierung | Rohrbach\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/141 Bern, 31. Oktober 2012\nHI\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nC.________, bestehend aus:\n\nalle per Adresse Herrn C.________,\n\nund\n\nDenkmalpflege des Kantons Bern (KDP), Münstergasse 32, 3011 Bern\nvon Amtes wegen am Verfahren Beteiligte\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Rohrbach, Bahnhofstrasse 9, 4938 Rohrbach\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rohrbach vom\n8. September 2011 (Baugesuch Nr. 13/2011; Abbruch \"alte Schmiede\")\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegner reichten am 15. April 2011 bei der Gemeinde Rohrbach ein\nBaugesuch ein für den Abbruch der „alten Schmiede“ sowie für die Entfernung der\n2\n\nFundamente, der Jauchegrube und des Kellers auf der Parzelle Rohrbach Grundbuchblatt\nNr. D.________. Gegen das Bauvorhaben erhob der Berner Heimatschutz Einsprache.\n\nMit Entscheid vom 8. September 2011 erteilte die Gemeinde Rohrbach die Baubewilligung\nfür den Abbruch.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2011 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die\nAufhebung des Entscheides vom 8. September 2011 und die Erteilung des\nBauabschlages. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, das Gebäude sei im\nBauinventar der Gemeinde Rohrbach als schützenswert bewertet, Teil der geschützten\nBaugruppe A und als K-Objekt bezeichnet. Diese Einstufung sei zu Recht erfolgt. Als\nschützenswertes Baudenkmal dürfe das Gebäude nicht abgebrochen werden. Es sei nicht\nbaufällig und eine Sanierung sei zumutbar.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die\nVorakten und führte den Schriftenwechsel durch.\n\nDie Beschwerdegegner stellten in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2011\nsinngemäss den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerde\nzu spät eingereicht worden sei.\n\nDie Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2011 ebenfalls, es sei\nauf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.\n\nDie Kantonale Denkmalpflege (KDP) hält in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2011\nfest, die Einstufung des Gebäudes als schützenswertes Objekt sei nach wie vor richtig. Es\nsei eine zeitgemässe Sanierung und Nutzung möglich und ein Abbruch sei nicht\ngerechtfertigt.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nAuf Antrag der Beschwerdegegner beschränkte das Rechtsamt das Verfahren mit\nVerfügung vom 6. Januar 2012 vorerst auf die Frage der fristgerechten Einreichung der\nBeschwerde. Mit Teilentscheid vom 3. Februar 2012 entschied die BVE, dass der\nBeschwerdeführer seine Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist\neingereicht habe und trat auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.\n\n4. Am 7. Mai 2012 führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien und Herrn Rolf\nSchifferli, dipl. Architekt ETH/SIA, einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.\nAnschliessend holte es bei Herrn Schifferli ein Gutachten über die Wirtschaftlichkeit einer\nSanierung des Gebäudes ein und stellte der Kantonalen Denkmalpflege ergänzende\nFragen zum Gebäude. Die Denkmalpflege hat darauf verzichtet, diese Fragen zu\nbeantworten.\n\nDie Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und\nSchlussbemerkungen einzureichen.\n\n5. Auf die Rechtsschriften und das Gutachten von Herrn Rolf Schifferli sowie auf das\nErgebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nDie BVE hat mit dem rechtskräftig gewordenen Teilentscheid vom 3. Februar 2012 bereits\nentschieden, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. An den Eintretensvoraussetzungen\nhat sich seither nichts geändert. Die BVE ist zur Beurteilung der frist- und formgerecht\neingereichten Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde\nlegitimiert.\n4\n\n2. Voraussetzungen eines Abbruchverbots\n\na) Die Gemeinde hat den Beschwerdegegnern mit dem angefochtenen Entscheid die\nBewilligung zum Abbruch der Liegenschaft „alte Schmiede“ erteilt. Der Beschwerdeführer\nrügt, diese Bewilligung sei zu Unrecht erteilt worden, da das Gebäude ein schützenswertes\nBaudenkmal sei, das nicht abgebrochen werden dürfe.\n\nb) Das vom Beschwerdeführer beantragte Abbruchverbot stellt eine Einschränkung der\nverfassungsmässig garantierten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV2 und Art. 24 KV3) dar. Es\nist daher nur zulässig, wenn dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht.\nZudem muss es durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein\n(vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV). Die gesetzliche Grundlage, die ein Abbruchverbot\nvorsieht, muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Die Norm muss\nausserdem klar und eindeutig sein.4\n\n"}