3.4 Nicht ionisierende Strahlung 1) Die Anlage ist so zu betreiben, dass bei nachträglich entstehenden Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Anlageperimeter die Grenzwerte eingehalten sind, sobald die entsprechende Nutzung beginnt. An Orten mit kurzfristigem Aufenthalt (OKA) sind dies die Immissionsgrenzwerte (IGW) und bei Orten mit empfindlicher Nutzung die Anlagegrenzwerte (AGW). 2) Nachdem die Anlage in Betrieb genommen worden ist, muss innert drei Monaten eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss 17