Beim Auftreten nicht ionisierender Strahlen in gesundheitsschädigender Intensität, sind geeignete Massnahmen zum Schutz von Personen zu treffen. Für nicht ionisierende Strahlen gelten die arbeitshygienischen Grenzwerte für physikalische Einwirkungen (suva-Formular 1903 „Elektromagnetische Felder“). 6) Vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit ist beim beco mit beiliegender Karte oder elektronisch (www.be.ch/arbeit => Industrie- und Gewerbebauten) die Fertigstellung des Vorhabens zu melden.